Vereinssatzung

Vereinssatzung des Turnvereins Schneeberg 1924 e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Schneeberg 1924 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 63936 Schneeberg, Landkreis Miltenberg, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg unter der Nummer VR 223 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Turn- und Sportwesens. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielstunden
    - die Instandhaltung der Turnhalle und der dazugehörigen Liegenschaften sowie der Turn- und Sportgeräte
    - die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    - die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter sowie Übungsleitertätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.  
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Übungsleitertätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen (z.B. Einstellung eines Hausmeisters für die vereinseigenen Liegenschaften), sowie die erforderlichen vertraglichen Regelungen inklusive einer etwaigen Vertragsbeendigung vorzunehmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z.B. Porto, Fahrtgeld, Ersatz von Auslagen).
  6. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vorstandschaft einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Mit Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss beginnt die Mitgliedschaft. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
  4. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
  5. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  6. Ehrungen von Mitgliedern (z.B. wegen langjähriger Vereinszugehörigkeit) werden in einer Ehrenordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    -  wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
    -  wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, insbesondere durch grobes unsportliches Verhalten
    -  wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt
    -  wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das betroffene Mitglied ein gewähltes Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt aber bereits mit der Beschlussfassung ein.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 § 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Von allen Mitgliedern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, ist dieser im Voraus zu Beginn des Geschäftsjah-res zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Beitragshöhe wird vom Vereinsausschuss festgesetzt. Einem Mitglied, das in eine finan-zielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Stundung oder den Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
  3. Abteilungsbeiträge (Geldbeitrag) können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  5. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 7 Organe des Vereins sind

  1. Organe des Vereins sind
    •    der Vorstand
    •    der Vereinsausschuss
    •    die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem
    •    1. Vorsitzenden
    •    2. Vorsitzenden
    •    Kassier
    •    Schriftführer(in)
    •    Leiter(in) Sportbetrieb (gleichzeitig Leiter Sportausschuss)
    •    Leiter(in) Wirtschaftsbetrieb (gleichzeitig Leiter Wirtschaftsausschuss)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) und die/den 2. Vorsitzende(n) vertreten. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt und in Vereinsangelegenheiten gegenüber allen Mitgliedern, Übungsleitern, entgeltlich Beschäftigten sowie den Inhabern von Vereins- und Organämtern weisungsbefugt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes regelt. Diese Weisungsbefugnis kann mit Zustimmung des Vereinsausschuss ganz oder teilweise an andere Inhaber von Vereins- oder Organämtern übertragen werden. Der 1. Vorsitzende, in Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht die Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen zu leiten und die Tagesordnungen für die Sitzungen zu erstellen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer einzelnen Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils berechtigt ohne vorherigen Vorstandsbeschluss Rechtsgeschäfte bis zu einem Höchstbetrag von € 500,00 alleine zu tätigen. Die so getätigten Rechtsgeschäfte sind dem Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei den Vorstandssitzungen kann sich die/der Leiter(in) des Wirtschaftsbetriebs sowie die/der Leiter Sportbetrieb durch ein anderes Mitglied des Vereinsausschusses vertreten lassen. 
  8. Vorstandsmitglieder nach § 8 Satz 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 9 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    •    Den Mitgliedern des Vorstands
    •    Den von der Mitgliederversammlung in den Vereinsausschuss gewählten Beisitzern
  2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch die/den 1. Vorsitzende(n) geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n) geleitet.
  3. Der Vereinsausschuss bestimmt aus seiner Mitte die Mitglieder des Wirtschaftsausschuss, des Sportausschuss und des Bauausschuss. Mit Zustimmung des Vereinsausschusses können von Wirtschafts-, Sport- und Bauausschuss weitere Mitglieder berufen werden.
  4. Der Vereinsausschuss nimmt die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben wahr (z.B. Fest-setzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00) und berät den Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung dem Vereinsausschuss weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung („Generalversammlung“) findet einmal im Kalenderjahr, und zwar im Allgemeinen am Freitag nach dem Dreikönigstag (= 6. Januar) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Vorstand, dem Vereinsausschuss oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die einer Abstimmung bedürfen, sind darum bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung  schriftlich bei der/dem 1. Vorsitzende(n) abzugeben.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt
    •    Durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Schneeberg und/oder der Tageszeitung und/oder anderen geeigneten Printmedien
    •    Durch Aushang in der Turnhalle und im Vereinskasten
    Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehr-heit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
    Für die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Durchführung von Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
  7. Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies mindestens zehn der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    -    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    -    Wahl und Abberufung des Vereinsausschuss
    -    Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassen-berichts
    -    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über den Erlass von Vereinsordnungen (z.B. Ehrenordnung) und über die Auflösung des Vereins
    -    Alle weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsge-mäßer Kassenführung beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Ent-lastung des Vorstands.
  3. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vereinsausschuss rechtlich unselb-ständige Abteilungen gebildet und bereits bestehende Abteilungen aufgelöst werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschuss das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 13 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtli-chen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verur-sachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Ver-einsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Ver-eins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Personenstand, Hochzeitsdatum, vorgenommene Ehrungen – auch von anderen Mitgliedsvereinen im BLSV. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder diese Daten mit der Beitrittserklärung zur Verfügung stellen und der Erfassung und Verwendung mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands (BLSV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt (z.B. BTTV), werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebs die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestimmen die Vereinsmitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Der Verein haftet gegenüber seinen Gläubigern nur mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Das nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen einschließlich der Vereinsfahne fällt an einen sich eventuell neu bildenden Nachfolgeverein, sofern dieser den Namen „Turnverein Schneeberg“ führt, dem Deutschen Turnerbund angeschlossen ist und vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne dieser Satzung anerkannt ist. Sofern sich ein solcher Nachfolgeverein nicht bis spätestens ein Jahr nach dem Auflösungsbeschluss des Turnvereins Schneeberg 1924 e.V. gebildet hat, fällt das Vereinsvermögen inklusive der Vereinsfahne an die Marktgemeinde Schneeberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Die Gemeinde verwaltet das Vermögen zunächst treuhänderisch.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 11.01.2013 im Vereinszimmer in der Turnhalle in Schneeberg einstimmig beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Stand: 16.02.2024

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